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Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Darf zum Beispiel eine Telefonnummer des Verkäufers in der Widerrufsbelehrung angegeben werden oder nicht? Dies hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Was war passiert?
Ein Händler vertrieb Autoersatzteile auf der Handelsplattform eBay. In den Angeboten des Händlers wurde in der Widerrufsbelehrung unter anderem eine Telefonnummer angegeben.

Dies hielt ein Konkurrent für wettbewerbswidrig, da durch die Angabe der Telefonnummer die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so verstehe, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Der Konkurrent mahnte den Händler daher wegen wettbewerbswidrigem Verhalten ab.

Der abgemahnte Händler wies den Anspruch zurück, da dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung klar und deutlich mitgeteilt werde, dass der Widerruf in Textform erfolgen müsse.

Wie entschied das OLG Hamm?
Das OLG Hamm (Urteil vom 02.07.2009 – Az. 4 U 43/09) gab dem abmahnenden Konkurrenten recht.

Im Rahmen von Fernabsatzverträgen ist der Verbraucher klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze in der Weise geändert werden, dass die Belehrung unklar wird. Durch das Hinzufügen einer Telefonnummer kann beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden, er könne den Widerruf auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform.

Fazit:
Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist immer wieder ein Problem für Unternehmen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte es vermeiden Informationen der Belehrung hinzuzufügen, die dort nicht zwingend erforderlich sind.

 

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