Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Werbung mit „Festpreis“ irreführend?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Stromversorger mit Festpreisen werben darf, wenn diese Preisgarantie durch Sternchenhinweis relativiert wurde.

Was war passiert?
Ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland mahnte einen Konkurrenten aus dem Ruhrgebiet ab und verlangte Unterlassung wegen irreführender und damit wettbewerbswidriger Werbung. Der Wettbewerber bewarb seinen Stromtarif wie folgt:

"Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* - bis 30.06.2013".

Am Ende des Angebots wurde der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst:

"Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage."

Der variable Teil des von dem Wettbewerber angebotenen Tarifs betrug durch diese Einschränkung über 40 %. Darin sah der Energieversorger aus Norddeustchland eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher, welche bei einem „Festpreis“ Angebot nicht von so einem großen variablen Preisbestanteil ausgehen würden.

Wie entschied das OLG Hamm?
Mit Urteil vom 08.11.2011 hat das Oberlandesgericht Hamm – Az. I-4 U 58/11
entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff “Festpreis” trotz einschränkendem Sternchenhinweis wettbewerbswidrig sei, wenn der Verbraucher nur unzureichend über die im Preis enthaltenen variablen Tarifbestandteile informiert wird.

Zwar bliebe es dem Stromversorger grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von Preisgarantien durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Kunden über die gegebene Preisgarantie zu vermeiden.

Fazit
Der in diesem Fall durch Sternchenhinweis erfolgte Einschränkung des „Festpreises“ genügte den Anforderungen des OLG Hamm zu Recht nicht, da dem Verbraucher bei der Werbung nicht mitgeteilt wurde, dass über 40 % des Tarifs variabel sind und so trotz Abschluss eines „Festpreises“ größere Preisänderungen drohen.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de