Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...
LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...
BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
OLG Karlsruhe: Benutzung der Marke „ILLU“ durch „SUPER illu“
Marken müssen innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden. Geschieht dies nicht, kann ein Dritter die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen. Wie verhält es sich, wenn eine Marke nur als Bestandteil einer anderen Bezeichnung verwendet wird? Und was ist wenn diese Bezeichnung ihrerseits Markenschutz genießt? Ob dies für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke ausreicht entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Was war passiert?
Der Burda Verlag ist Inhaber der Marken „ILLU“ und „SUPER ILLU“.
Ein anderes Verlagsunternehmen beantragte Löschung der Marke „ILLU“, da diese von Burda nicht benutzt werde und daher wegen Verfalls zu löschen sei.
Tatsächlich wurde wohl bis zum Löschungsantrag nur „SUPER illu“ durch ein Tochterunternehmen genutzt. „ILLU“ für sich genommen wohl nicht.
Es stellte sich daher die Frage, ob durch die Benutzung der Marke „SUPER illu“ auch die Marke „ILLU“ rechtserhaltend benutzt worden ist.
Wie entschied das OLG Karlsruhe?
Das OLG Karlsruhe Urteil vom 26.01.2011 – Az. 6 U 27/10 wies – anders als die Vorinstanz – den Anspruch auf Löschung weitgehend zurück.
Nach Auffassung der Karlsruher Oberlandesrichter stelle die Benutzung der Marke „SUPER illu“ eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „ ILLU“ dar. Es handele sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke verändere. Maßgeblich sei, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetze, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehe. Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: Super) komme es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimesse.
Das Oberlandesgericht kommt dann zu dem Ergebnis, dass allein „ILLU“ kennzeichnend sei und die Anpreisung "Super" als Herkunftshinweis ausscheide, weshalb "SUPER illu" eine unwesentliche, weil die Kennzeichnungskraft nicht beeinflussende Abwandlung der Marke "ILLU" darstelle, die durch die Benutzung von „SUPER illu“ rechtserhaltend benutzt worden sei.
Sie zusätzliche Eintragung der abgewandelten Marke „SUPER illu“ ändere hieran nichts.
Fazit:
Um den Markenschutz zu erhalten ist die Benutzung derselben für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen innerhalb der Benutzungsschonfrist erforderlich. Dies kann auch durch Benutzung einer abgewandelten Form der Marke geschehen, selbst wenn diese ebenfalls als eigene Marke eingetragenen ist. Ob dies jedoch ausreicht ist Frage des Einzelfalls.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
