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OLG Köln: Aus für W-LAN mit fon & Co.?
DSL-Flatrates und W-LAN sind heute weit verbreitet. Daraus folgte die Idee, Dritten kostenlos Zugang über das eigene W-LAN zu gewähren und im Gegenzug selbst an anderer Stelle einen solchen Zugang nutzen zu können oder hierfür Geld zu bekommen. Anbieter wie fon haben die Idee aufgegriffen und bieten ihren Kunden entsprechende Möglichkeiten an. Aber ist dies überhaupt zulässig? Beantwortet hat diese Frage das Oberlandesgericht Köln.
Was war passiert?
Ein Unternehmen bot seinen registrierten Mitgliedern an, ihre Breitbandanschlüsse mit anderen zu teilen. Zu diesem Zweck stellte das Unternehmen den Mitgliedern einen W-LAN Router zur Verfügung. Die Mitglieder wurden somit zum W-LAN Hotspot. Für die Mitgliedschaft gab es drei Varianten: diejenigen, die ihren Internetanschluss kostenlos bereitstellen und dafür kostenlos andere Mitgliederanschlüsse nutzen dürfen, diejenigen die Ihren Anschluss gegen eine Art Provision für Mitglieder bereitstellen und diejenigen die für solche Zugänge zahlen.
Ein Internetserviceprovider der seinen Kunden eine DSL-Flatrate anbot, sowie eine gegen zusätzliche Vergütung mobile Internetnutzung für unterwegs sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und ging gegen das Unternehmen vor.
Wie entschied das OLG Köln?
Das OLG Köln (Urteil vom 05.06.2009 – 6 U 223/08) gab dem Internetserviceprovider, wie bereits zuvor das Landgericht, recht.Das Verhalten des Unternehmens sei wettbewerbswidrig, so die Kölner Richter.
Das Geschäftsmodell des Unternehmens sei geeignet, die Interessen des Internetserviceproviders in unlauterer Weise spürbar zu beeinträchtigen. Indem das Unternehmen bei Flatrate-Kunden dafür wirbt, ihre im Rahmen der Flatrate selbst nicht benötigten Nutzungskapazitäten zur weiteren kommerziellen Verwertung zur Verfügung zu stellen, beeinträchtige es das Geschäftsmodell der Internetserviceprovider, die bei der Kalkulation ihrer Angebote vom durchschnittlichen Internetnutzer ausgehen. Durch die Freigabe an Dritte würden die Internetzugänge daher über das übliche Maß zu Lasten des Internetserviceproviders verwendet. Durch das Verhalten des Unternehmens werde das derzeit vorhandene und aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrates grundsätzlich in Frage gestellt, da es in der Konsequenz zu einer ununterbrochenen Nutzung der Anschlüsse führen kann und auf Dauer daher kein Anschlussanbieter weiter zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten könnte.
Außerdem würde durch das Angebot des Unternehmens, dass gegen zusätzliche Vergütung angebotene mobile Angebot für unterwegs weitgehend überflüssig, was den Anschlussanbieter ebenfalls behindert.
Das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinträchtige die Interessen der Internetserviceprovider, der übrigen Mitbewerber, aber auch die Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb in unlauterer Weise. Das Unternehmen nutze in unfairer Weise eine fremde Leistung aus. Statt mit eigenen technischen oder organisatorischen Leistungen auf der Vorleistung eines Dritten aufzubauen, um sie marktkonform fortzuentwickeln, nutze das Unternehmen eine von dem Anschlussanbieter unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur "schmarotzend" aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren, so das Gericht. Das Unternehmen erzielt so Gewinne auf Kosten der Internetserviceprovider, ohne dass diese in irgendeiner Form hiervon ebenfalls profitieren würden.
Fazit:
Die Ausnutzung fremder Infrastruktur zum eigenen Vorteil und in der Regel zum Nachteil des anderen kann wettbewerbswidrig sein. Bevor man ein solches Geschäftsmodell plant, sollte man sich daher genau überlegen, wie man eine solche unlautere Ausnutzung vermeidet.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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