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OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing des Ehepartners?

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen im Internet wie z.B. dem Anbieten urheberrechtlicher Werke im Internet (Filesharing), immer für andere volljährige Zugriffsberechtigte in seinem Haushalt haftet.

Was war passiert?
In dem vorliegenden Fall wurde über den Internetanschluss der Ehefrau an zwei verschiedenen Tagen jeweils ein Computerspiel in einer Internet Tauschbörse zum Download angeboten. Der Rechteinhaber mahnte daraufhin die Anschlussinhaberin ab, welche aber keine Unterlassung abgeben wollte. Die Ehefrau legte ausführlich dar, dass sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Der Internetanschluss sei fast ausschließlich von ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann verwendet worden. Der Rechteinhaber verklagte die Anschlussinhaberin auf Unterlassung und Schadensersatz und bekam in erster Instanz Recht. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.

Wie entschied das OLG Köln?
Mit Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11 (Pressemitteilung) – wies das Oberlandesgericht Köln die Klage des Rechteinhabers ab.

Zwar spreche zunächst eine Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin die Urheberrechtsverletzung selbst begangen habe. Lege der Anschlussinhaber jedoch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen, was dem Rechteinhaber vorliegend mangels ausreichender Beweise nicht gelang.

Damit kam es vorliegend auf die Frage an, ob die Anschlussinhaberin auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die Dritte über ihren Internetanschluss begangen haben.

Dafür gebe es nach Meinung des OLG Köln keinen Automatismus. Eine Haftung sei anzunehmen, wenn die Ehefrau positive Kenntnis von dem über ihren Anschluss begangenen Verletzungen habe, oder sie eine Prüf- und Kontrollpflicht verletzt hätte.

Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht werde angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Zwischen Ehepartnern sei eine solche Überwachungspflicht aber nicht gegeben, so dass die Anschlussinhaberin vorliegend nicht für die Urheberrechtsverletzung hafte.

Fazit
Die Frage der Haftung eines Anschlussinhabers für einen volljährigen Haushaltsangehörigen wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sollte der Bundesgerichtshof in der von dem OLG zugelassenen Revision identisch entscheiden, haftet der Internetanschlussinhaber für eine Verletzung von Urheberrechten durch andere volljährige Familienmitglieder nur noch bei Kenntnis der Urheberrechtsverletzung, und dies nur, wenn diese Kenntnis von dem Abmahnenden bewiesen werden kann.

 

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