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OLG Köln: Keine Verfahrenskosten bei unangemessener Forderung in Filesharing-Abmahnung

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 20.05.2011 hat ein Buchverlag, der im Abmahnschreiben gegenüber einer Privatperson die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert, die über seinen gesetzlichen Anspruch hinausgeht und dabei darauf hinweist, dass eine Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hat, keinen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten einer einstweiligen Verfügung.

Was war passiert?
Der Verlag und Rechteinhaber einer deutschen Hörbuchaufnahme des Buchs „Das verlorene Symbol“ hatte dem Antragsgegner, einer Privatperson, vorgeworfen, unter Benutzung seines W-LAN Zugangs eine Vervielfältigung des Buchs im Wege des Filesharing zum Download angeboten zu haben. Dem anwaltlichen Abmahnschreiben beigefügt war eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, mit der der Antragsgegner nicht nur aufgefordert wurde zu unterschreiben, er werde in Zukunft das streitgegenständliche Werk (was ausreichend gewesen wäre) nicht mehr öffentlich zugänglich machen oder öffentlich zugänglich machen lassen, sondern darüber hinaus auch sonstige Werke des Verlags generell.

Am unteren Ende der Erklärung war mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen darauf hingewiesen worden, dass „in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen“ der genannten Erklärung die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.

Nachdem der Antragsgegner zunächst nicht reagiert hatte, erwirkte der Verlag eine einstweilige Verfügung auf welche hin der Antragsgegner dann eine auf das konkrete verfahrensgegenständliche Werk beschränkte Unterlassungserklärung abgab und das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Nachdem der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung des Landgerichts Köln die Verfahrenskosten tragen sollte, legte dieser Beschwerde beim OLG ein.

Wie entschied das OLG Köln?
Das OLG (Urteil vom vom 20.05.2011 - Az. 6 W 30/11) stellte zunächst klar, dass mangels einer Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich anderer Werke als dem streitgegenständlichen nicht bestand. Zwar sei zwischen Unternehmern eine Unterlassungsforderung, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehe, unschädlich. Anders sei dies aber gegenüber Verbrauchern. Hier gelte umso mehr, dass eine Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen müsse, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

Im vorliegenden Fall handele es sich auch um einen Verbraucher. Denn selbst wenn –hierin liegt die eigentliche Tragweite der Entscheidung – in Filesharing Fällen eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliege (was nach § 101 UrhG Voraussetzung des Auskunftsanspruchs zum Zweck der Ermittlung des Verantwortlichen, sowie für die Frage der Möglichkeit einer Begrenzung von Schadensersatz  auf € 100,00 von Bedeutung ist) sei eine Privatperson die zwar „wie, aber nicht  als“ ein gewerblicher Anbieter auftrete, indem sie der Öffentlichkeit ein fremdes Werk anbiete, ein Verbraucher.

Wenn in einem solchen Fall gegenüber einem Verbraucher Forderungen hinsichtlich der Unterlassungserklärung aufgestellt würden, die erheblich über das gesetzlich notwenige hinausgingen, könne keine Rede mehr davon sein, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner den Weg gewiesen habe, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war.

Der Antragsgegner hätte daher mit der Nichtabgabe der Erklärung keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Fazit:
Da nach dem Urteil des OLG der ganz überwiegende Teil  der Abmahnungen im Bereich Filesharing als von Verbrauchern verantwortet gilt, hat das Urteil eine große Relevanz. Auch die Abmahnung selbst dürfte hiernach in einem solchen Fall nicht mehr im wirklichen oder vermuteten Interesse des Abgemahnten geschehen sein, da das Interesse des Abgemahnten an der Abmahnung die Verhinderung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, eine unangemessene Forderung hierin aber dazu führt, dass die Abmahnung hierzu nicht geeignet ist. Ob die Forderungen im Schreiben bzw. der Unterlassungserklärung im Einzelfall den Grad der Unzulässigkeit erreichen wie im vorliegenden Fall muss natürlich im Einzelfall geklärt werden, am besten unter Zuhilfenahme eines hierauf spezialisierten Anwalts. Auf jeden Fall hat das OLG Köln abgemahnten Privatpersonen sehr starkes Argument an die Hand geliefert, um sich gegen Auswüchse des Abmahnwesens zu wehren.

 

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