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IT-RechtUrheberrecht

OLG Köln: Nur 13 Cent Schadensersatz bei Filesharing?

Sofern die Gerichte einen Schadensersatzanspruch bei illegalem Filesharing bejahen, stellt sich immer wieder die Frage, in welcher Höhe dieser gerechtfertigt wäre. Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu einen neuen Vorschlag, der in ähnlicher Form bereits einmal vom Landgericht Hamburg gemacht wurde.

Um was geht es?
Es geht um die Frage, wie der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing berechnet wird. Dabei wird der Schaden regelmäßig geschätzt, wobei auch für die Schätzung einige Informationen vorliegen müssen.

Vorschlag des OLG Köln?
Das OLG Köln weist in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.09.2011 – Az. 6 U 67/11 darauf hin, dass man zur Berechnung auf Tarife der GEMA zurückgreifen könne, die dem Sachverhalt am nächsten kommen. Das OLG sieht hier einen Tarif für die Nutzung einzelner Titel auch durch Download für zutreffend, der eine Vergütung von EUR 0,1278 pro Zugriff bei einem Musiktitel bis 5 Minuten vorsieht.

Wie viele Zugriffe erfolgt seien, müsse zudem die klagende Rechteinhaberin vortragen.

Fazit:
Sollte sich die Auffassung des OLG Köln durchsetzen, wäre bei einem Zugriff tatsächlich wohl nur ein Schaden von 13 Cent zu zahlen, wobei es regelmäßig doch mehr als einen Zugriff geben dürfte. 

 

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