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OLG Köln: Restaurantkritik in Gaststättenführer wettbewerbswidrig?
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein Restaurantkritiker im Rahmen eines Gaststättenführers eine negative Bewertung des von diesem getesteten Restaurants veröffentlichen darf, oder ob dies einen Unterlassungsanspruch des Restaurantbetreibers auslöst.
Was war passiert?
Ein Verlag veröffentlichte in einem Gaststättenführer eine sehr schlechte Kritik an einem Gourmet Restaurant. Der Bericht war das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer vom Verlag beauftragten Testesserin. Der Restaurantbetreiber wehrte sich gegen diese negative Bewertung im Wege der einstweiligen Verfügung und forderte sofortige Unterlassung.
Wie entschied das OLG Köln?
Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 30.05.2011 – Az. 15 U 194/10, dass eine negative Restaurantkritik in einem Restaurantführer dann unzulässig sei, wenn diese nur auf Grundlage eines Besuchs eines Testessers erstellt wurde und die Bewertung ganz erhebliche Nachteile für den Restaurantbetreiber nach sich ziehen könne.
Eine negative Kritik sei aber nicht grundsätzlich unzulässig. Angesichts des dem Kritiker grundsätzlich einzuräumenden weiten Spielraums lasse sich allein aus der herabsetzenden und die wirtschaftlichen Interessen des Restaurantbetreibers beeinträchtigenden Wirkung der streitgegenständlichen Restaurantkritik deren äußerungsrechtliche Unzulässigkeit nicht begründen. Ein Gewerbebetrieb müsse sich grundsätzlich einer fundierten Kritik seiner Leistung stellen.
Für den Verlag sei es aber ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die veröffentlichte negative Bewertung ganz erhebliche Nachteile mit sich bringe, welche bis an die Grenze einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gehen könnten. Es sei angesichts der möglicherweise durch die Veröffentlichung entstehenden negativen Auswirkungen daher nötig, dass die vorgelegte Kritik nicht das Ergebnis nur eines einmaligen Besuchs einer einzigen Testperson sei. Eben diesen Anforderungen genüge die Kritik hier nicht, da sie das Resultat eines einmaligen Besuchs der von dem Verlag dazu abgestellten Redakteurin in dem Gourmetrestaurant war.
Fazit
Im Rahmen der Meinungsfreiheit müssen sich Lokale berechtigter Kritik stellen. Diese muss aber wegen der Gefährdung des jeweiligen Geschäftsbetriebs fundiert sein und darf nicht auf nur einer einzigen Bewertung basieren.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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