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OLG Köln: www.fc-bayern.es – Spanische Website des FC Bayern München? …Fehlanzeige!
Das Oberlandesgericht Köln hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Inhaber der Domain www.fc-bayern.es, ein spanischer Fanclub, mit seinem gewählten Domainnamen gegen das Namensrecht der FC Bayern München AG verstößt. Diese wollte unbedingt den Eindruck vermeiden, die besagte Domain führe zu einer ihrer Internetseiten oder sie sei für den unter der Domain vorzufindenden Inhalt in irgendeiner Weise verantwortlich.
Was genau ist passiert?
Der Beklagte, ein spanischer Fanclub, hatte sich als Inhaber der inzwischen wieder gelöschten Domain www.fc-bayern.es eintragen lassen. Die FC Bayern München AG, Klägerin in diesem Verfahren, sah hierin eine Markenrechtsverletzung und forderte den Fanclub per Abmahnung zur Unterlassung auf. Da dieser aber die Zahlung der Abmahnkosten verweigerte, kam es zum Klageverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 84 O 133/09). Die Entscheidung ging zugunsten der Münchner aus, mit der Begründung, zwar läge keine Markenrechtsverletzung vor, denn es fehle insoweit an der kennzeichenmäßigen Benutzung, doch sei eine Verletzung des Namensrechts der FC Bayern München AG gegeben.
Der Fanclub zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Köln und machte mit seiner Berufung unter anderem geltend, dass es für eine Verletzung des Namensrechts an der hierfür notwendigen Verletzung eines schutzwürdigen Interesses der FC Bayern München AG fehle. Der Verkehr erwarte nämlich nicht, unter der spanischen Domain www.fc-bayern.es eine Internetseite der FC Bayern München AG zu finden, sondern vielmehr die eines spanischen Fanclubs.
Wie hat das OLG Köln entschieden?
Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 30.04.2010 - Az. 6 U 208/09 die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und eine Verletzung des Namensrechts angenommen.
Dass aus einem Namen - wie FC Bayern München AG - abgeleitete Schlagworte und Abkürzungen - wie FC Bayern - Namensschutz genießen können, sei bereits seit langem anerkannt.
Insbesondere fehle es hier jedoch nicht an der Verletzung schutzwürdiger Interessen, da eine Zuordnungsverwirrung gegeben sei. Üblicherweise werde der Verkehr bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens (also ohne weitere beschreibende Zusätze) im Rahmen einer Internetadresse in der Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftritts sehen. Diese Erwartung des Verkehrs beruhe lediglich auf der Verwendung des Namens und bestehe unabhängig davon, welche Top-Level-Domain (hier: .es) dann folge. So werde der Verkehr auch bei einer .de-Domain, die aus dem Namen eines ausländischen Unternehmens bestehe, annehmen, der Internetauftritt stamme von diesem Unternehmen. Für diese Einschätzung sei es unerheblich, ob das Unternehmen im Inland einen Sitz oder eine Niederlassung habe. Es genüge jedenfalls, dass das Unternehmen auch im Inland hinreichend bekannt und/oder geschäftlich tätig sei. Entsprechendes gelte daher für ausländische Domains, die allein aus dem Namen eines deutschen Unternehmens bestehen. Daher werde auch derjenige, der in Spanien, etwa durch Eingabe des geschützten Namens in eine Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers vorzufinden. Diese Voraussetzungen erfülle die FC Bayern München AG in Bezug auf Spanien, weil über die Fußballspiele der von ihr betriebenen Fußballmannschaft in Spanien mit gewisser Regelmäßigkeit berichtet und die Mannschaft dort auch vermarktet werde.
Der Annahme einer Zuordnungsverwirrung stehe zudem nicht entgegen, dass die FC Bayern München AG, beziehungsweise die von ihr betriebene Fußballmannschaft, in Spanien nicht als „FC Bayern”, sondern als „Bayern de Múnich” oder „Bayern” bekannt ist. Denn entscheidend sei nicht, ob ein spanischer Fußballfan „FC Bayern” kennt, sondern ob derjenige, der auf die Seite www.fc-bayern.es stößt, annimmt, diese werde von der FC Bayern München AG verantwortet. Dies sei auch dann zu bejahen, wenn der Zusatz „FC” in Spanien weniger bekannt sein sollte.
Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der FC Bayern München AG sei daher nicht anzuzweifeln. Es bestünde ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der er annimmt, dass sie von der FC Bayern München AG stammt, dort nicht auf einen Internetauftritt des besagten Fanclubs stößt. Schutzwürdige Interessen des Fanclubs, die Seite benutzen zu dürfen, seien dagegen nicht erkennbar.
Fazit
Der vorliegende Fall www.fc-bayern.es zeigt mal wieder ganz deutlich, welche Folgen eine unüberlegte und auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin nicht geprüfte Domain haben kann. Vor Registrierung der gewünschten Domain bietet es sich daher an, diese auf eine mögliche Verletzung von Marken- und Namensrechten Dritter hin zu überprüfen, will man später keine böse Überraschung erleben in Form einer Abmahnung.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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