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OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?

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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...

IT-Recht

OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...

IT-Recht

OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...

Markenrecht

BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen

Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...

Wettbewerbsrecht

BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter

Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...

IT-Recht

OLG Stuttgart: Schnipselhaftung für Suchmaschinen

Viele Suchmaschinen zeigen bei Suchergebnissen Auszüge aus der betreffenden Seite in oft zusammenhangslosen Schnipsel (auch „Snippets“ genannt). Kann durch die Zusammenstellung dieser Schnipsel eine Rechtsverletzung entstehen? Haftet eine Suchmaschine für solche Rechtsverletzungen? Fragen auf die das Oberlandesgericht Stuttgart antworten gab.

Was war passiert?
Ein Mann sah sich durch ein Suchmaschinenergebnis, insbesondere dessen Zusammenstellung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und nahm den Suchmaschinenbetreiber daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Suchergebnis lautete wie folgt:
"[PDF] stoned again
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter… und heute widmet er sich ganz dem Bereich der Spiritualität, Heilen-_www.aidshilfe- s.de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf - Ähnliche Seiten"

Was sagte das OLG Stuttgart?
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.11.2008 – Az. 4 U 109/08) sah hierin keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Mannes. Es sei dem durchschnittlichen Nutzer einer Suchmaschine bekannt, dass die Suchergebnisse nicht auf einer intellektuellen menschlichen  Leistung beruhen, sondern Ergebnis eines automatischen technischen Vorgangs sind. Auch sei dem Nutzer bekannt, dass es sich bei dem im Suchergebnis angezeigten Text um automatisch erzeugte Schnipsel aus der Seite handelt, die nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen.Dies ergebe sich letztlich auch aus dem hier vorliegenden Text, der erkennbar keinen Zusammenhang aufweise.

Aber selbst wenn man eine Verletzung unterstellen möchte, so sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erzeugung des Suchmaschinenergebnisses um einen ausschließlich automatisierten technischen Vorgang handelt. Eine Erstellung der Suchmaschinenergebnisse sei aufgrund der Masse an Inhalten anders auch nicht möglich. Es wäre bei einer Verletzung deshalb zwischen den Rechten des Betroffenen und dem der Suchmaschine abzuwägen. Bei einer solchen Abwägung sei jedenfalls bei allenfalls geringfügigen Eingriffen der für die Allgemeinheit sinnvolle Betrieb einer Suchmaschine höher zu bewerten als die Interessen des Einzelnen. Es fehle daher auch bei vorliegen einer Rechtsverletzung an dem erforderlichen widerrechtlichen Verhalten der Suchmaschine.  


Fazit:
Suchmaschinen werden zunehmend von Gerichten in Haftungsfragen privilegiert behandelt. Da Suchmaschinen eine zentrale Bedeutung für eine sinnvolle Nutzung des Internets haben, werden hierbei oft geringere Maßstäbe an die Verantwortlichkeit angelegt. Dies gilt insbesondere für automatisch erzeugte Inhalte der Suchmaschinen.

 

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