Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
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LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
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BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
Wann ist der richtige Zeitpunkt für Preisangaben?
In welcher Form Preisangaben gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) bei E-Commerce und Werbung anzugeben waren, war lange Zeit umstritten. Das OLG Hamburg hat nun seine frühere strenge Auffassung nach der "Versandkosten" Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04) aufgegeben.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04) legte das Oberlandesgericht Hamburg einen strengen Maßstab an die Einhaltung der Preisangabenverordnung an. Die erforderlichen Angaben mussten sich danach auf derselben Seite befinden oder zumindest durch einen so genannten sprechenden link bereitgehalten werden. Diese Auffassung hält das OLG Hamburg (Urteil vom 16.01.2008 - Az. 5 U 148/06) nicht mehr aufrecht.
Nach neuer Auffassung des Gerichts genügt es im Einklang mit der Rechtssprechung des BGH, wenn die Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Nach Ansicht der Hamburger Richter kann es weiter genügen, wenn sich Hinweise, die sich auf derselben Internetseite wie die Preiswerbung befinden, nicht unmittelbar neben den Preisen der beworbenen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite ( einer sog. Sternchenfußnote ) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist.
Fazit:
Da Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV regelmäßig einen Wettbewerbsverstoß darstellen, sollten die erforderlichen Angaben in jedem Fall vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen. Allerdings ist es nach der geänderten Rechtssprechung des OLG Hamburg nicht mehr erforderlich diese Angaben bei jeder Preiswerbung unmittelbar neben den Preis zu stellen, sondern es können auch nachgelagerte Seiten ausreichend sein.
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