Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?
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OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?
Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...
OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...
BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen
Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...
BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
Wer trägt die Hinsendekosten im Onlinehandel?
Im Zusammenhang mit dem Verbrauchern zustehenden Widerrufsrecht taucht immer wieder die Frage auf, wer im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zu tragen hat. Nun ist die Frage beim BGH angekommen.
Verbraucher können bei Ausübung eines ihnen zustehenden Widerrufsrechts die Erstattung der Rücksendekosten verlangten. Einzige Ausnahme sind Artikel unter EUR 40,-, bei denen der Verkäufer die Kosten auf den Verbraucher abwälzen kann. Juristisch umstritten ist bislang die Frage, ob der Verbraucher auch die Erstattung der Hinsendekosten verlangen kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2007 – Az. 15 U 226/06) kam zu dem Ergebnis, dass nach deutschem Recht grundsätzlich kein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Hinsendekosten besteht. Allerdings sei das nationale Recht als Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie gemäß der europäischen Richtlinie auszulegen und diese lasse eine solche Kostentragungspflicht des Käufers bei Ausübung des Widerrufs nicht zu. Mit dieser Begründung bejahten die Karlsruher Oberlandesrichter einen Anspruch der Käufer auf Erstattung der Hinsendekosten im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen Widerruf.
Nun ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe in der Revision beim Bundesgerichtshof angekommen. Laut einer Pressemitteilung vom 01.10.2008 beurteilt der BGH die Frage ähnlich wie das OLG Karlsruhe. Demnach kommt es für die Entscheidung in dieser Sache auf die Auslegung der europäischen Fernabsatzrichtlinie an. Aus diesem Grund hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem EUGH zur Entscheidung vorgelegt.
Fazit:
Für die vielen Onlinehändler bedeutet dies abwarten wie der europäische Gerichtshof sich letztendlich entscheidet. Um sich in der Zwischenzeit keinen unnötigen rechtlichen Risiken auszusetzen, empfiehlt es sich der Entscheidung des OLG Karlsruhe zu folgen und auch die Hinsendekosten zu erstatten.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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