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Pharma- und MedizinprodukterechtWettbewerbsrecht

EuGH: Werbung für Arzneimittel im Internet erlaubt?

Dem EuGH wurde vom Bundesgerichthof in Karlsruhe die Auslegung einer EU Verordnung zur Vorlage gebracht. Dabei musste der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob Arzneimittelhersteller ihre Produkte im Internet bewerben dürfen.

Was war passiert?
Zwei deutsche Pharmakonzerne stritten um die Auslegung einer EU Richtlinie, welche einen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel schaffen sollte. Die Meinungsunterschiede entstanden durch das grundsätzliche Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, gegen welches das beklagte Pharmaunternehmen durch die Präsentation seiner Arzneimittel im Internet verstoßen haben soll.

Wie entschied der EuGH?
In seinem Urteil vom 05.05.2011 – Az. C-316/09 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das EU-Recht nicht die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der eigenen Internetseite - durch Arzneimittelhersteller verbiete, soweit diese Informationen nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst darum bemüht. Weiter dürfe die Präsentation des Arzneimittels ausschließlich in der exakten Wiedergabe der Verpackung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels bestehen.

Nicht erlaubt und damit als unzulässige und damit auch wettbewerbswidrige Werbung anzusehen sei dagegen die über eine solche Internetseite erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist.

Fazit
Nach dem Urteil des EuGH scheint die reine Präsentation des Arzneimittels im Internet in der auf dem Markt angebotenen Form nicht als (verbotene) Werbung qualifiziert zu werden. Auch nur eine geringe Abweichung wäre dagegen im Einzelfall wohl schon anders zu bewerten, so dass hier höchste Vorsicht geboten ist und nur zu einer spezialisierten Rechtsberatung geraten werden kann.

 

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