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Google Street View – rechtlich zulässig?
Noch im Jahr 2010 plant Google mit dem Dienst Street View an den deutschen Markt zu gehen. Kaum ein Thema wurde zuletzt in der Öffentlichkeit so heiß diskutiert wie dieses. Doch was genau ist überhaupt Street View? Was für Vor- und Nachteile ergeben sich für den Einzelnen daraus? Und wie kann man als Betroffener gegen Google Street View vorgehen?
Der nachfolgende Artikel gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Google Street View und nimmt eine ausführliche rechtliche Beurteilung des Dienstes vor.
Google Street View – Was ist das eigentlich?
Bei Street View handelt es sich um eine neue Funktion des Online-Kartendienstes Google Maps, die bis zum Ende des Jahres 2010 in den 20 größten deutschen Städten freigeschaltet werden soll. Diese Funktion erlaubt es, innerhalb von wenigen Klicks Straßen, Gebäude, Plätze, Parks und Sehenswürdigkeiten wie etwa den Eiffelturm in Paris dreidimensional in einer 360-Grad-Ansicht, also genau so zu erleben, wie wenn man direkt dort wäre. Technisch wird dabei so vorgegangen, dass jeder in Street View angezeigte Ort mit einem von Google eigens präparierten Auto, auf dessen Dach sich in etwa 2,5 – 3 Metern Höhe eine 360-Grad-Kamera befindet, abgefahren wird. Hierbei lichtet die Kamera Bild für Bild die gesamte Umgebung der zurückgelegten Strecke ab. Später werden diese Bilder bei Google am Computer technisch aufbereitet und zu einem großen Panoramabild zusammengesetzt, so dass die einzelnen Bilder zu einem großen Ganzen ineinander übergehen und dadurch dem Betrachter ein realitätsnaher Gesamteindruck des jeweiligen Ortes ermöglicht wird.
In diesem Zusammenhang gilt es einen weitläufigen Irrtum aus dem Weg zu räumen, der – ohne sich für Street View aussprechen zu wollen – unberechtigte Ängste gegenüber dieser Funktion schürt. In den bislang meist geführten öffentlichen Diskussionen wird von einer ständigen Kameraüberwachung mittels Live-Bildern durch Google Street View ausgegangen, was schnell die Befürchtung aufkommen lässt, „alles was rund um mein Haus passiert, landet irgendwann im Netz“. Dies ist nicht ganz korrekt. Denn wie bereits beschrieben, werden keine Videos, insbesondere keine Live-Streams, sondern lediglich Fotos angefertigt. Dies bedeutet daher, dass nicht alles, was um das Haus herum geschieht, jederzeit durch Google wahrgenommen wird. Vielmehr wird „lediglich“ zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Moment, in welchem der Google-Mitarbeiter mit seinem Kamerawagen an dem betreffenden Haus vorbeifährt, ein Foto des Hauses und dessen Umgebung gemacht. Eine Beobachtung durch Google rund um die Uhr ist also mit der Funktion Street View nicht gegeben. Allerdings stellt sich für den jeweils Betroffenen immer noch die prekäre Frage, was eigentlich genau in dem Zeitpunkt fotografisch festgehalten wurde, als das Google-Auto am Haus vorbeigefahren ist.
Welche Vor- und Nachteile bringt Google Street View mit sich?
In der öffentlichen Diskussion wurden die Vorteile von Street View bisher eher außer Acht gelassen. Doch sowohl für den umsatzorientierten Unternehmer wie auch für den neugierigen und entdeckungsfreudigen Urlauber kann die neue Funktion von Google Maps von großem Nutzen sein.
„Google Street View ist gut fürs Geschäft. Es bringt mir nichts anderes als kostenlose Werbung.“
So etwa lautet das Argument, mit dem Inhaber von Bars, Restaurants, Shopping Malls, etc. Street View befürworten. Sie erhoffen sich von der Google Maps-Funktion, dass sie noch mehr Kunden anlockt, die sich vorab ein Bild der Location gemacht haben und positiv angetan waren.
Der Urlauber profitiert von Street View insofern, als es ihm hiermit möglich ist, sich bereits während der Urlaubsplanung von seinem geplanten Reiseziel eine präzise Vorstellung zu machen.
„Mit Hilfe von Google Street View lässt sich der Urlaub besser planen. Sehenswürdigkeiten, Hotels, Lokale und sonstige Anlaufstellen für Touristen können so bereits vor Reiseantritt erkundet werden. Man weiß somit, ob sich die Reise überhaupt lohnt. Wenn nicht, dann schaut man bei Google Street View eben nach einem anderen Reiseziel, welches den Urlaubswünschen entspricht.“
Demgegenüber bringt Google Street View aber auch einige Nachteile und Gefahren mit sich.
Einer der meist erhobenen Vorwürfe, mit denen Google Street View sich in den Medien konfrontiert sieht, ist folgender:
„Google Street View fördert die Kriminalität!“
Befürchtet wird, Einbrüche könnten mit Hilfe der detaillierten Street View-Bilder inklusive Zoomfunktion besser geplant werden und vor allem, ohne das Risiko bei den entsprechenden Vorbereitungen einer solchen Tat entdeckt zu werden. Ob hierdurch nun tatsächlich die Zahl der Einbrüche in Deutschland steigen wird oder nicht, wird sich letztlich zeigen. Die Meinungen gehen hierzu auseinander.
Vor allem wird in der Öffentlichkeit aber die Gefahr diskutiert, dass nicht nur ein Foto vom eigenen Haus, sondern gar man selbst im Internet bei Street View zu finden sein könnte. Google hat zwar eine Software zur automatischen Gesichtserkennung und Verpixelung entwickelt, doch arbeitet diese nicht ganz fehlerfrei. Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Personen zu erkennen sind. Insbesondere, wenn diese sich in aus ihrer Sicht unvorteilhaften Situationen im Internet wiederfinden, ist die Empörung groß.
„Ich möchte nicht, dass mich die ganze Welt im Internet halb nackt sehen kann, wenn ich im Sommer im Bikini auf dem Balkon oder im Garten vor dem Haus liege.“
Wie ist Google Street View rechtlich zu beurteilen?
Es stellt sich daher die Frage, wie Street View unter rechtlichen Gesichtspunkten zu sehen ist.
Hat Google, ein Großer der Internetbranche, hier seine wirtschaftlichen Interessen verfolgt unter Verkennung oder Missachtung der Rechtslage in Deutschland oder ist die Street View-Funktion schlichtweg rechtlich zulässig? Eine gerichtliche Entscheidung ist hierzu noch nicht ergangen.
Hinsichtlich der Abbildung von Gebäuden ist anzuführen, dass es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt. Die Veröffentlichung des Fotos eines Gebäudes ist grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Eigentümers oder Mieters zulässig, sofern es von einem allgemein zugänglichen Ort aus angefertigt wurde. Eine Verletzung der Privatsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist damit nicht gegeben.
Etwas anderes wäre es hingegen dann, wenn auf den Abbildungen auch der Wohninnenraum eines Gebäudes genau zu erkennen wäre. In diesem Fall läge ein Eingriff in die Privatsphäre des Eigentümers, bzw. Mieters vor, da lediglich bei diesem die Entscheidung liegen kann, wer die Wohnung auf Bildern festhalten darf. Doch selbst bei Gebrauch der Zoomfunktion von Google Street View ist ein detaillierter Einblick in den Wohninnenraum in der Regel nicht möglich.
Die Privatsphäre ist aber nicht nur auf den Innenbereich der Wohnung beschränkt. Nach der in einem anderen Fall vertretenen Ansicht des Bundesgerichtshofs erstreckt sie sich auf alle Grundstücksteile, die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt ausmachen und in die üblicherweise oder aufgrund ihrer baulichen Gegebenheit nicht durch Dritte eingesehen werden kann. Ist daher der vor dem Haus liegende Garten durch dichte und hohe Hecken oder eine hohe Mauer vor den Blicken von Passanten geschützt, so ist auch dieser Teil der Privatsphäre. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber dann keinen Eingriff in die Privatsphäre, wenn nur abgebildet wird, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres erkennbar ist. Vergleicht man nun den Blickwinkel der von Google verwendeten Auto-Kamera in 2,5 Metern Höhe mit dem eines etwa 1,90 Meter großen Passanten und geht von einer 2 Meter hohen Mauer aus, wird deutlich, dass in einem solchen Fall mit der Auto-Kamera von Google wesentlich mehr von dem abgebildet wird, was sich hinter der Mauer abspielt, als für einen Passanten zu erkennen ist, der sich auf dem Fußgängerweg direkt hinter der Mauer befindet. Je mehr sich die beiden Blickwinkel in ihrer Wahrnehmung voneinander unterscheiden, desto eher besteht die Möglichkeit, dass Google mit der Funktion Street View in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Ebenso problematisch zu beurteilen ist die rechtliche Zulässigkeit von Street View im Hinblick auf die zufällig mit abgelichteten Personen. Die von Google eingesetzte Gesichtserkennungs- und Verpixelungssoftware arbeitet nicht zu hundert Prozent fehlerfrei, sodass – wenn auch nur vereinzelt - Personen erkannt werden können. Es kommt daher eine Verletzung der Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes wie auch des Datenschutzrechts als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.
Das Kunsturheberrechtsgesetz regelt das Recht am eigenen Bild, wonach es grundsätzlich jedem selbst vorbehalten ist, ob und wie er sich der Öffentlichkeit bildlich präsentiert. Dies gilt allerdings nur für Bildnisse, also die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person. Ist jemand auf einem Bild nicht erkennbar, so darf es auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Als Ausnahme vom Recht am eigenen Bild sieht das Kunsturheberrechtsgesetz solche Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Abbildung der Person der Gesamtdarstellung des Bildes derart unterzuordnen ist, dass die Abbildung der Person auch entfallen könnte, ohne dass der das Bild prägende Charakter verändert wird. Bei Google Street View liegt grundsätzlich eine solche Unterordnung der zufällig mitabgebildeten Personen unter die Gesamtdarstellung vor, denn diese zeichnet sich in erster Linie durch die Abbildung von Straßenzügen und Gebäuden aus. Bei dem aus Panoramabildern bestehenden Google Street View ist die Gesamtdarstellung eines Bildes in einer von einem bestimmten Punkt aus aufgenommenen 360-Grad-Sicht zu sehen. Die dabei vereinzelt zu sehenden Personen verleihen der Gesamtdarstellung zwar eine gewisse belebende Wirkung, sind für das Bild aus Sicht des Betrachters aber nicht prägend. Diesem kommt es schließlich nur darauf an, einen möglichst detaillierten Eindruck der von ihm ausgesuchten Gegend zu bekommen und nicht, zu sehen, was für Personen sich zufällig an dieser Stelle auf dem Bild befinden könnten. Dementsprechend wird er diesen nur eine geringe Aufmerksamkeit zuteil kommen lassen. Auch die in Street View integrierte Zoomfunktion ist bei jedem digitalen Bild per se gegeben. Würde die Zoomfunktion daher dazu führen, dass Personen neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit nicht mehr als bloßes Beiwerk gesehen werden können, dann würde diese Ausnahmeregelung bei jeglichen digitalen Bildern nicht mehr greifen und damit weitgehend an Bedeutung verlieren. Der Gesamtcharakter des Bildes ändert sich indes durch eine solche Vergrößerungsmöglichkeit nicht. Das Recht am eigenen Bild steht daher vereinzelten Abbildungen von Personen bei Street View in der Regel nicht entgegen.
Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist es grundsätzlich verboten, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten. Die Aufnahme von Bildern und deren Bereithaltung zum Abruf bei Google Street View sind als eine Erhebung und Verarbeitung von Daten anzusehen und aufgrund der vielseitigen und ständig zunehmenden Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung ist auch im vorliegenden Fall von einem Personenbezug der Daten auszugehen.
Zulässig ist eine solche Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt. Da die Bilder für Google Street View aus dem öffentlichen Raum heraus aufgenommen werden, stammen sie aus einer allgemein zugänglichen Quelle. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Interesse der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten das wirtschaftlich orientierte Interesse von Google überwiegt. Neben den zu berücksichtigenden Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall ist ein wesentlicher Aspekt der Interessenabwägung stets die bei Street View verwendete Verpixelungssoftware von Google, die bei der Abbildung von Personen zur Anwendung kommt, jedoch nicht zu hundert Prozent fehlerfrei arbeitet. Hier ist erforderlich, um ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entfallen zu lassen, dass Google alle technisch möglichen und auch zumutbaren Maßnahmen zur Anonymisierung der Daten ergreift. Nicht zumutbar ist es etwa, von Google zu verlangen, bei der immensen Datenmenge alle Bilder manuell zu überprüfen. Von dem Unternehmen muss allerdings der Einsatz einer Verpixelungssoftware auf dem Stand der Technik erwartet werden, um die Fehlerquote bezüglich der nicht verpixelten Personen möglichst gering zu halten. Dem sich ständig verändernden Stand der Technik ist die Software daher regelmäßig anzupassen. Geschieht dies nicht, was im Fall Street View hier nicht abschließend geklärt werden kann, so hat dies im Einzelfall unter Umständen für den Betroffenen einen Missbrauch seiner personenbezogenen Daten zur Folge.
Wie kann sich der einzelne Bürger schützen?
Wer nicht möchte, dass sein Haus oder Grundstück im Internet abgebildet wird, der kann entsprechend einer zwischen Google und den Datenschutzbehörden getroffenen Vereinbarung per Brief oder Onlineformular bei Google Widerspruch einlegen, bzw. eine Unkenntlichmachung beantragen. Dies muss allerdings bis spätestens 15. Oktober 2010 geschehen, will man bereits die Veröffentlichung eines Bildes bei Street View verhindern. Solange nicht alle Anträge bearbeitet sind, wird kein Street View-Material veröffentlicht. Nach Ablauf der Frist ist es zwar immer noch möglich, durch eine in Street View integrierte Funktion die Unkenntlichmachung des Hauses zu beantragen. Die Bilder sind dann allerdings so lange in Street View zu sehen bis sie gelöscht werden. Von der Antragstellung bis zur Löschung können einige Monate vergehen.
Liegt Google ein Widerspruch aus einem Mehrfamilienhaus vor, so wird das ganze Haus unkenntlich gemacht. Befindet sich aber im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses, für das ein Bewohner Widerspruch eingelegt hat, z. B. eine Bar, dann wird die Bar nicht unkenntlich gemacht, da dies in der Regel im Interesse des Betreibers ist. Nur die privaten Wohnungen oberhalb der Bar werden verpixelt.
Bei Bildern, auf denen Personen dargestellt sind, die nicht verpixelt wurden, ist es dagegen nicht möglich, einen Vorabwiderspruch wie oben beschrieben bis zum 15. Oktober 2010 einzulegen, um eine Veröffentlichung der Bilder zu verhindern. Erst nach dem Start von Street View kann der Betroffene über die in Street View integrierte Funktion bei einem Bild „ein Problem melden“.
Weigert sich Google aber eine erkennbare Person zu verpixeln oder versäumt dies schlichtweg, so ist für ein weiteres Vorgehen zu unterscheiden: Wird eine Person auf der Straße in einer gewöhnlichen Lebenssituation wie etwa beim Spazierengehen abgebildet, erregt dies in der Regel keine besondere Aufmerksamkeit beim Betrachter des Bildes und die Person ist dann lediglich Beiwerk einer Landschaft. Google darf das Bild dann auch ohne Einwilligung der Person für Street View verwenden.
Wenn allerdings – so wie in den vergangen Monaten in den Medien häufig dargestellt – Personen in eher ungewöhnlichen Situationen gezeigt werden, stellt sich die rechtliche Frage, ob hierdurch nicht doch der Betroffene in seinem Recht am eigenen Bild verletzt ist. Ist auf dem Bild eine Person zu erkennen, die von Polizisten in Handschellen abgeführt wird, gerade aus einem Sexshop kommt oder sich auch nur im Bikini sonnt, ist der Betroffene in der Regel nicht mehr als bloßes Beiwerk einer Landschaft zu sehen, da der Betrachter in solchen Fällen der abgebildeten Person eine gesteigerte Aufmerksamkeit zukommen lässt. Das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person wäre dann verletzt.
Fazit
Die in der Überschrift gestellte und häufig auch umgangssprachlich so formulierte Frage nach der Zulässigkeit von Google Street View lässt sich demnach pauschal so nicht beantworten. Vielmehr ist jeder Einzelfall nach den besonderen Gegebenheiten vor Ort danach zu untersuchen, ob durch die Abbildung einer Person eine Verletzung der Privatsphäre, des Rechts am eigenen Bild und/oder ein Missbrauch von personenbezogenen Daten vorliegen. Bis zum Ablauf des 15. Oktober 2010 kann durch Widerspruch eine Unkenntlichmachung der betreffenden Häuserzeile verlangt werden. Ist diese Frist abgelaufen, so kann im Einzelfall ein Vorgehen gegen Google dennoch berechtigt und sinnvoll sein. Hierfür bedarf es fundierter juristischer Expertise.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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