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LG Frankfurt am Main: Hotel haftet nicht für Filesharing der Gäste

Bei Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen im Internet wird vielfach die Haftung von Anschlussinhabern eines Internetanschlusses bejaht auch wenn diese die Tat selbst nicht begangen haben. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten Störerhaftung, bei welcher derjenige, der einen Beitrag zur Verletzung geleistet hat (z.B. die Bereitstellung eines Internetanschlusses) dann haftet, wenn er ihm obliegende Prüf- oder Sicherungsmaßnahmen verletzt hat. Das Landgericht frankfurt am Main hatte nun den Fall eines Hotels zu entscheiden, dessen Gäste über den Hotelanschluss illegales Filesharing betrieben.

Was war passiert?
Ein Hotel bot seinen Gästen ein einen Internet-Zugang über ein drahtloses, sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk an. Die Gäste wurden dabei vor Nutzung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Einer der Gäste nutzte diesen Zugang wohl dennoch dazu, urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer Tauschbörse zu verbreiten.
Daraufhin wurde das Hotel kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert. Hiergegen verwahrte sich das Hotel und forderte den Abmahner seinerseits zur Erstattung seiner Anwaltskosten auf.

Wie entschied das LG Frankfurt am Main?
Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.2010 – Az. 2-6 S 19/09) verneinte eine Haftung des Hotels und verurteilte den Abmahner zum Ersatz der für die Rechtsverteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Hotel könne allenfalls als Störer haften, da das Hotel bzw. seine Mitarbeiter weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung seien. Im Ergebnis bestehe aber auch keine Haftung als Störer, da der Zugang für die Gäste verschlüsselt war und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wurden. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung bestehe für das Hotel daher nicht.

Da die Abmahnung insoweit unberechtigt war, hat der Abmahner dem Abgemahnten die Kosten seiner Rechtsverteidigung zu ersetzen, da eine unberechtigte Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotels darstellt.

Fazit:
Unternehmen, Hotels, Internetcafés und andere Einrichtungen die ihren Internetanschluss anderen bereitstellen können als Störer für die illegale Nutzung des Anschlusses haften. Wie weit die jeweiligen Prüf- und Überwachungspflichten bzw. Sicherungsmaßnahmen gehen müssen, wird von den Gerichten vielfach unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wurde z.B. der Hinweis, sich an die geltenden Gesetze zu halten mit in die Abwägung einbezogen. Ob es dieses Hinweises auf im Grunde eine Selbstverständlichkeit bedarf ist zwar fraglich, dürfte in der Praxis aber auch nicht schaden.

 

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